satzung
§ 1 - NAME UND SITZ DES VEREINS
- Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Hennef e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Stadtmarketing Hennef e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hennef (Sieg)
§ 2 - ZWECK DES VEREINS
- Ziel der Arbeit des Vereins ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen öffentlichen und privaten Kräften in der Stadt Hennef die Attraktivität und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit von Hennef zu fördern, das kulturelle Leben zu intensivieren und die Identifikation der Bügerinnen und Bürger mit ihrer Stadt zu stärken.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Planung und Durchführung von Veranstaltungen wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, kultureller, sozialer und ökologischer Art mit langfristiger und wiederkehrender Anlage; durch Planung, Schaffung und Erhaltung entsprechender Einrichtungen mit Standortprofilierungsmöglichkeiten sowie die Planung und Durchführung von Informationsaktivitäten aller Art über den Standort Hennef.
§ 3 - MITTELVERWENDUNG
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstandsmitglieder können eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Eine Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 - MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder können natürliche Personen, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, Vereine, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
§ 5 - ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September mitgeteilt werden.
- Die Beitreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied, so hat dieses kein Stimmrecht. Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den dann die Mitgliederversammlung beschließt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 - BEITRÄGE
Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge legt die Beitragsordnung fest.
§ 7 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind aufgerufen, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die Vereinsarbeit insbesondere durch Vorschläge, Anregungen und Aktivitäten zu fördern.
§ 8 - ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie das Forum.
§ 9 - VORSTAND
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
Der Bürgermeister der Stadt Hennef oder ein Vertreter sowie der Geschäftsführer und soweit bestellt, der Moderator sind beratende Mitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, und zwar jeweils durch 2 Personen gemeinsam.
§ 10 - ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlungen des Forums.
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand nach Beschlussfassung durch die Mitglieder- versammlung einen haupt- oder nebenamtlichen Moderator/Geschäftsführer vorschlagen. Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen beratend hinzuziehen.
§ 11 - WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 12 - SITZUNG UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
§ 13 - FORUM
- Das Forum hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins nach innen und außen zu unterstützen. Es arbeitet aktiv an der Initiierung, Bearbeitung und Umsetzung von Projekten mit, soll den Vorstand beraten und Empfehlungen abgeben.
- Im Forum sollen die gesellschaftlich relevanten Gruppen der Stadt vertreten sein. Geborene Mitglieder des Forums sind der Bürgermeister der Stadt Hennef als Vorsitzender des Forums, der Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter sowie jeweils ein Mitglied der im Rat der Stadt Hennef vertretenen Fraktionen. Weitere Mitglieder sind die Vorsitzenden der Arbeitskreise (§ 14), die die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise in das Forum einbringen.
Zusätzliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestellt und abberufen.Geborene Beisitzer mit beratender Stimme sind zwei Verwaltungsvertreter der Stadt Hennef (Planung/Wirtschaftsförderung) und - soweit bestellt - der Geschäftsführer. - Über die Sitzungen des Forums sind Protokolle zu erstellen, die den Verlauf der Diskussionen wiedergeben und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
§ 14 - ARBEITSKREISE
Die Arbeitskreise behandeln befristet oder unbefristet sektorale Themenstellungen oder konzentrieren sich auf räumliche Schwerpunkte. Sie werden durch den Vorstand eingesetzt. Die Teilnahme soll sich nicht auf Mitglieder beschränken.
Die Arbeitsergebnisse werden durch den jeweiligen Vorsitzenden, der Vereinsmitglied sein muss, in das Forum eingebracht, in dem die Diskussion und die inhaltliche Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte stattfindet.
§ 15 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus für folgende Angelegenheiten insgesamt zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichts der Revisoren, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung und Änderung des Standardmitgliedsbeitrages
- Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit
- Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
- Bestellung eines haupt-/nebenamtlichen Moderators/Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes
- Festsetzung und Änderung der pauschalierten Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
- Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Forums auf Vorschlag des Vorstandes
§ 16 - EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 17 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 % aller Mitgliederstimmen dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Sie hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
§ 18 - BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist darin derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 19 - GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 20 - BEITRAGSORDNUNG
Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und abgeändert. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
§ 21 - ÄNDERUNG DER SATZUNG
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Dies gilt ebenfalls für die Änderung und Ergänzung des Vereinszweckes (§ 2).
§ 22 - AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Hennef (Sieg) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 - INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die vorstehende Satzung wurde am 16. Mai 2013 beschlossen.